Gesetzlicher Urlaubsanspruch
Wie viel Urlaub steht Ihnen zu und was ist zu beachten?
Damit sich Arbeitnehmer von ihrem Berufsalltag erholen können, besteht ein gesetzlicher Urlaubsanspruch. Der Urlaub soll dabei der Regeneration dienen und als Ausgleich zur Arbeit gewährt werden. Rund um den gesetzlichen Urlaubsanspruch tauchen jedoch häufig offene Fragen auf. So wissen viele Beschäftigte nicht, welcher Mindestanspruch auf Urlaub besteht und wie eine Krankheit während der Urlaubszeit gehandhabt wird.
Die Regelungen des Bundesurlaubgesetzes
Der gesetzliche Erholungsurlaub wird größtenteils im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Wie der vollständige Bezeichnung „Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer“ schon besagt, definiert das BUrlG lediglich die Minimalanforderungen, die für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gelten. Durch die Normierung dieser Mindestbestimmungen wollte der Gesetzgeber im Jahre 1963 vor allem den sozialen Arbeitsschutz verbessern.
Gemäß § 1 BUrlG steht jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zu. Das BUrlG erfasst somit nur Arbeitnehmer und solche Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Arbeitgeber wie Arbeitnehmer zu behandeln sind. Hierzu zählen Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen. Für einige Personengruppen wurden darüber hinaus spezielle Sonderregelungen kreiert. Dies betrifft zum Beispiel minderjährige Arbeitnehmer; deren Urlaubsdauer richtet sich nicht nach dem BUrlG, sondern nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArschG). Je nach Alter haben Jugendliche unter 18 Jahren nach § 19 JArschG einen Urlaubsanspruch zwischen 25 und 30 Werktagen. Des Weiteren haben auch schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf Zusatzurlaub, siehe § 125 SGB IX.
Die Höhe des Urlaubanspruchs
Das BUrlG gewährt jedem Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen jährlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen. Zu beachten gilt, dass diese Bestimmung auf der Basis einer Sechs-Tage-Woche erlassen wurde. Werktage im Sinne des BurlG sind somit alle Tage von Montag bis Samstag. Der Anspruch auf 24 Urlaubstage trifft mithin nur auf ein Arbeitsverhältnis zu, in dem sechs Tage die Woche gearbeitet wird.
Da der Gesetzgeber mit dem BUrlG einen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen gewähren wollte, schrumpft der Anspruch mit einer Fünf-Tage-Woche auf 20 Urlaubstage pro Jahr. Die 20 Werktage bei einer Fünf-Tage-Woche entsprechen wiederum vier Wochen. Das Gleiche gilt, wenn der Betroffene noch weniger Tage in der Woche arbeitet. So hat der Arbeitnehmer im Falle einer Vier-Tage-Woche einen gesetzlichen Anspruch auf 16 Urlaubstage. Wie bereits mehrfach erwähnt handelt es sich bei diesen Vorgaben um das Mindestmaß des vom Arbeitgeber zu gewährenden Mindesturlaubs pro Jahr. Viele Arbeitgeber gewähren aber im Arbeitsvertrag freiwillig einen zusätzlichen Urlaubsanspruch. Oftmals finden sich zudem in Tarifverträgen oder in Betriebsvereinbarungen abweichende Regelungen, wodurch sich die Urlaubsdauer erhöht.
Wartefrist und Probezeit
Das BUrlG schreibt eine sechsmonatige Wartefrist vor, bis der volle Jahresurlaub gewährt werden kann. § 4 BUrlG schreibt vor, dass der Arbeitnehmer seinen vollen Urlaubsanspruch erst nach sechsmonatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses erwirbt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Urlaubsanspruch generell erst nach sechs Monaten entsteht. Vielmehr haben Arbeitnehmer gemäß § 5 BUrlG einen Anspruch auf Teilurlaub in Höhe eines Zwölftel des Jahresurlaubs pro vollem Monat zu. Gewährt der Arbeitgeber dem Betroffenen pro Kalenderjahr 24 Tage Urlaub, stehen diesem in den ersten sechs Monaten prinzipiell zwei freie Tage pro Monat zu. Da ein neues Arbeitsverhältnis häufig mit einer sechs Monate dauernden Probezeit begonnen wird, hat der partielle Urlaubsanspruch hier besonders große Auswirkungen. Nach dem partiellen Urlaubsanspruch ist es dem Arbeitnehmer grundsätzlich erlaubt, nach den allgemeinen Regeln Urlaub zu nehmen. Im Arbeitsvertrag kann allerdings zulässigerweise vereinbart werden, dass in der Probezeit kein Urlaub genommen werden darf. Wird in der Probezeit kein Urlaub angetreten, können die ausstehenden Urlaubstage zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden.
Die Gewährung des Urlaubs
Um vom gesetzlichen Urlaubsanspruch Gebrauch machen zu können, muss der Urlaub im laufenden Jahr vom Arbeitnehmer durch Beantragung geltend gemacht und vom Arbeitgeber gewährt werden. Obwohl die Wünsche eines jeden Beschäftigten berücksichtigt werden müssen, bestimmt letztlich der Arbeitgeber den Urlaub seiner Mitarbeiter. Wenn der Arbeitgeber den Urlaub vorab nicht genehmigt, darf er auch nicht angetreten werden. Generell kann der Arbeitgeber den Urlaubswunsch verwehren, wenn dringende betriebliche Belange dem entgegenstehen. Dringende betriebliche Gründe sind beispielsweise eine gute Auftragslage oder Personalnot aufgrund zahlreicher Erkrankungen. In solch einem Fall kann der Arbeitgeber den Antrag auf Urlaubserteilung ablehnen, er muss dies allerdings begründen. Bei der Frage, welcher Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt Urlaub nehmen darf, müssen auch soziale Gesichtspunkte Beachtung finden. So sollten Arbeitnehmer mit Kindern unter 14 Jahren vor allem in den großen Sommerferien bevorzugt behandelt werden. Weiterhin gilt zu beachten, dass der Arbeitgeber den Urlaub nicht ausschließlich stückweise gewähren darf. Jeder Beschäftigte hat das Recht, mindestens zwölf Tage am Stück nehmen zu können.
Krankheit im Urlaub
Bei einer Erkrankung im Urlaub sollte der Betroffene so schnell wie möglich zu einem Arzt gehen. Auch während des Urlaubs unterliegt der Arbeitnehmer sogenannter Meldepflichten, die unbedingt eingehalten werden müssen. Deshalb sollte der Mitarbeiter seinen Arbeitgeber schon am ersten Tag der Krankheit telefonisch informieren und sich sofort krankmelden, am besten mit Attest. Für den Zeitraum des nachgewiesenen krankheitsbedingten Ausfalls ist eine effektive Erholung vom Arbeitsalltag nicht möglich. Da dies jedoch der primäre Zweck von Urlaub ist, wird die Dauer der Erkrankung nicht vom Urlaubsanspruch abgezogen. Tritt die Krankheit während eines Aufenthalts im Ausland auf, muss der Arbeitgeber ebenfalls so schnell wie möglich unterrichtet werden. Dabei muss ihm die wahrscheinliche Dauer der Erkrankung sowie die Adresse des Hotels bzw. des jeweiligen Krankenhauses mitgeteilt werden. Wird der Arbeitnehmer im Urlaub krank, muss er den Urlaub erneut beantragen, um die Tage nachzuholen. Auf keinen Fall dürfen attestierten Krankheitstage einfach an den Urlaub angeschlossen werden. Dies würde eine Selbstbeurlaubung darstellen und im schlimmsten Fall zu einer außerordentlichen Kündigung führen.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Urlaubsanspruch nicht gewährt, helfen Ihnen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, Ihr Recht durchzusetzen. Auf Wunsch übernehmen wir auch gern die weitere Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber und setzen Ihren Urlaubsanspruch notfalls vor Gericht durch. Halten Sie für eine Beratung bitte Ihren Arbeitsvertrag und eventuelle Ergänzungsvereinbarungen bereit.