Abfindung bei Kündigung – Anspruch oder nicht?

Abfindungen  und die Mär vom gesetzlichen Abfindungsanspruch

Zahlreiche Arbeitnehmer gehen wie selbstverständlich davon aus, dass ihnen von Gesetzes wegen eine satte Abfindung zusteht, wenn der Arbeitsvertrag seitens des Arbeitgebers gekündigt wird. Doch dieses Gerücht, das sich unter Arbeitnehmern schon seit jeher hartnäckig hält, ist rechtlich schlicht falsch. Es gibt zwar Konstellationen, in denen Arbeitnehmer nach einer Kündigung die Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung recht­lich be­an­spru­chen können; einen grundsätzlichen Anspruch darauf gibt es allerdings nicht. Doch in welchen Situationen steht dem Gekündigten eine Abfindung zu? Und wie berechnet sich überhaupt die Abfindungshöhe?

Definition und anspruchsbegründende Regelungen

Die Abfindung wird im deutschen Arbeitsrecht als eine einmalige Geldleistung des Arbeitgebers definiert, die aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet wird.

Abfindung nach Kündigung
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass nach einer Kündigung ein Anspruch auf eine Abfindung besteht. Tatsächlich besteht kein genereller Abfindungsanspruch für den Arbeitnehmer. Foto: sakkmesterke / Bigstock

Durch diese Geldleistung soll dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsvertrages und der da­mit ver­bun­de­nen Ver­dienstmöglich­kei­ten gewährt werden. Ob dem Betroffenen eine solche Abfindung tatsächlich zusteht und in welcher Höhe, hängt jedoch stark vom jeweiligen Einzelfall ab.

Obwohl nicht jedem gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung zusteht, ist sie dennoch im deutschen Arbeitsrecht verankert. Ein Anspruch auf Abfindung entsteht etwa bei Abfindungsregelungen in Betriebsvereinbarungen. Solche anspruchsbegründenden Regelungen finden sich in einigen Fällen auch in Sozialplänen, Tarifverträgen oder in Einzelarbeitsverträgen. Darüber hinaus kommt es in der Praxis häufig vor, dass die Vertragsparteien ei­ne frei­wil­li­ge ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung über die Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung aushandeln. Dabei handelt es sich dann um ei­nen Auf­he­bungs­ver­trag oder ei­nen Ab­wick­lungs­ver­trag mit Ab­fin­dungs­re­ge­lung.

Ab­fin­dung bei Kündigung gemäß § 1a KSchG

Ein gesetzlich geregelter Fall einer Abfindungszahlung findet sich im Falle einer betriebsbedingten Kündigung. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen, kann der Arbeitnehmer gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindung beanspruchen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber in der schriftlichen Kündigung die betrieblichen Gründe darlegt und dem Arbeitnehmer gleichzeitig eine Abfindung nach § 1a KSchG in Aussicht stellt.

Im Gegenzug muss der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG verzichten. Nachdem die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG verstrichen ist, hat der Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch von einem halben Monatsgehalt pro Betriebszugehörigkeit. Bei dieser Rechnung werden Bruchteile von Jahren von mehr als sechs Mo­na­ten auf ein vol­les Jahr auf­ge­run­det. Abfindungen aufgrund von § 1a KSchG kommen in der Praxis allerdings sehr selten vor, da vielen Arbeitgebern eine Zahlung von ei­nem halben Ge­halt pro Beschäfti­gungs­jahr zu hoch erscheint. Deshalb kommt für viele Arbeitgeber eine Abfindung nach § 1a KSchG nur in Betracht, wenn sich die Kündigung vor Gericht kaum rechtfertigen lässt.

Der Abfindungsvergleich

Abfindungshöhe berechnen
Afindungsrechner – Mit welcher Abfindungshöhe müssen Sie kalkulieren? Foto: mkabakov / Bigstock

Weitere Abfindungszahlungen sind im gesetzlichen Kündigungsschutz nicht vorgesehen. Das Kündigungsschutzgesetz zielt nach dem Willen des Gesetzgebers mehr auf den Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses ab. Ein Gesetz, das dem Arbeitnehmer eine Abfindung garantiert, gibt es nicht. Dennoch werden in der Praxis die allermeisten Kündigungsschutzprozesse mit einem Vergleich abgegolten. Da ein Kündigungsschutzprozess auf die gerichtliche Feststellung gerichtet ist, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, trägt der Arbeitgeber das Risiko, die Vergütung nach Auslaufen der Kündigungsfrist nachzahlen zu müssen.

Doch auch der am Kündigungsschutzprozess beteiligte Arbeitnehmer hat neben den finanziellen Risiken oftmals eine enorme psychische Belastung zu tragen. Deshalb werden in der Praxis nach Ausspruch der Kündigung Abfindungsvergleiche geschlossen, in denen die Wirksamkeit der Kündigung akzeptiert wird und der Arbeitgeber im Gegenzug eine Abfindungszahlung verspricht. Wenn für das Gericht feststeht, dass ein weiteres Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unzumutbar ist, kann darüber hinaus eine Abfindung per Urteil festgesetzt werden, §§ 9, 10 KSchG.

Abfindung berechnen

Außer § 1a KSchG, der allerdings nur in Spezialfällen anwendbar ist, gibt es keine gesetzliche Regelung bezüglich der Abfindungshöhe. Grundsätzlich gilt also, dass die Höhe der Abfindung frei verhandelbar ist. Dies ist in den meisten Fällen ein immenser Vorteil für den Arbeitgeber, da der Arbeitnehmer typischerweise psychisch und wirtschaftlich unterlegen ist. Zudem steht der Arbeitnehmer als juristischer Laie einem erfahrenen Unternehmer gegenüber, der eventuell schon zahlreiche Prozesse dieser Art verhandelt hat. Hier können wir als Fachanwalt für Arbeitsrecht Abhilfe schaffen und für Waffengleichheit im Gerichtsprozess sorgen.

Darüber hinaus wollen auch die Arbeitsgerichte verhindern, dass Arbeitgeber ihre Machtposition ausnutzen und willkürlich Kündigungen aussprechen, ohne angemessene Abfindungen zu zahlen. Aus diesem Grund haben sich regional unterschiedliche Faustformeln eingespielt, die zwar nicht verbindlich sind, jedoch einen ersten Ausgangspunkt bilden. So haben sich für die Höhe der Abfindung viele Bezirke die Regelung des § 1a KSchG als Anhaltspunkt genommen und davon ausgehend weitere Grundsätze herausgearbeitet. Da diese Regelung beispielsweise für Beschäftigte, die noch nicht so lange sind, sehr ungünstig ist, sind Abfindungen bei kürzeren Beschäftigungsdauern im Vergleich oftmals höher als bei längerer Betriebszugehörigkeit. Entscheidender als allgemeine Grundsätze sind allerdings die regionalen Gepflogenheiten der Gerichte.

Sozialabgaben und Wirkung auf das Arbeitslosengeld

Die gute Nachricht vorweg: Eine Abfindung ist kein Arbeitsentgelt, da sie aus rechtlicher Sicht nicht dem gekündigten Arbeitsverhältnis zuzuordnen ist. Es handelt sich vielmehr um eine Entlassungsentschädigung, die der Beendigung der Beschäftigung selbst anhaftet. Von ei­ner Ab­fin­dung ge­hen da­her kei­ne So­zi­al­ab­ga­ben ab. Dies bedeutet, dass keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen werden. Des Weiteren wird trotz einer Abfindung der Anspruch auf das Arbeitslosengeld I nicht verkürzt.

Prinzipiell erfolgt auch keine Anrechnung der Abfindungszahlung. Ei­ne Ausnah­me von die­ser Re­gel kommt jedoch in Betracht, wenn ei­n Auf­he­bungs­ver­trag oder ei­n Abwick­lungs­ver­trag ab­ge­schlos­sen wurde. In solch einem Fall riskiert der Arbeitnehmer eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen auf den Arbeitslosengeldanspruch sind außerdem zu befürch­ten, der Arbeitnehmer in eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer erhält dann das Arbeitslosengeld erst ab dem Zeitpunkt, an welchem die ordentliche Kündigung wirksam gewesen wäre. Die Abfindung muss zur Überbrückung dieses Zeitraums genutzt werden, weswegen sie anteilig mit dem Arbeitslosengeld verrechnet wird.

Abfindung versteuern?

Doch auch bei einer Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist bleibt dem Arbeitnehmer nicht der gesamte Abfindungsbetrag erhalten. Seit dem Jahr 2006 ist die steuerrechtliche Privilegierung entfallen und die Abfindung wird als übliche Lohnzahlung behandelt und entsprechend versteuert. Die Steuerzahlungen sollten in diesem Zusammenhang durch die Inanspruchnahme der gesetzlichen Fünftelregelung gemindert werden. Nach der Fünftelregelung wird so gerechnet, als hätte der Betroffene über fünf Jahre verteilt jeweils ein Fünftel der Abfindungszahlung erhalten. Vor allem bei einer hohen Abfindung kann auf diese Weise gutes Geld gespart werden.